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Auf dieser Seite wird eine Auswahl von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht, die Rechtsanwalt Marko Pietruck erwirkt hat und die für die Entwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung sind. Auf Anfrage können die Entscheidungen gern in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Legal law

Die Rechtsprechung ist ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen und zu gewährleisten, dass die Gesetze und Verordnungen angewendet werden. Auf unserer Seite „Rechtsprechung“ finden Sie aktuelle Entscheidungen aus den von uns betreuten Rechtsgebieten, die für Sie von Interesse sein können. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Informationen zu den Urteilen zusammen und geben Ihnen eine erste Einschätzung, welche Auswirkungen diese auf Ihre Rechtslage haben könnten.

 

Wir verstehen, dass die Rechtsprechung oft komplex und schwer zu verstehen sein kann. Unsere Anwälte sind auf dem neuesten Stand der Rechtsentwicklung und können Ihnen helfen, die Urteile und ihre Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation zu verstehen. 

Wenn Sie Fragen zu einem Urteil haben oder eine Rechtsberatung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

10.11.2022

Kammergericht Berlin zum postmortalen Recht am eigenen Bild

Am 10. November 2022 hat das Kammgericht ein von RA Marko Pietruck erwirktes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, nach dem die Veröffentlichung des Bildnisses eines Verstorbenen der Einwilligung aller Angehörigen in direkter Linie bedarf. Ein Familienmitglied hatte eine Fotografie des verstorbenen Großvaters im Internet gepostet, ohne die Zustimmung der noch lebenden Ehefrau und der Kinder des Verstorbenen einzuholen. Der Verstorbene war darauf im Endstadium einer Erkrankung zu erkennen und offensichtlich nicht mehr in der Lage, über seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Das postmortale Recht am eigenen Bild muss von allen Angehörigen gemeinsam wahrgenommen werden. Entgegen der Regelung in § 22 Satz 3 und 4 des Kunsturhebergesetzes (KUG) können auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod noch Bildnisrechte aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hergeleitet werden.

(KG, Urteil vom 10.11.2022, Az.: 10 U 113/21)

18.03.2022

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Anspruch auf rechtliches Gehör

Am 18. März 2022 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unter Mitwirkung der Autorin Juli Zeh unter ihrem bürgerlichen Namen Dr. Julia Finck und des Regisseurs Andreas Dresen einer Verfassungsbeschwerde von RA Marko Pietruck stattgegeben. Zuvor hatten das Amtsgericht Oranienburg durch die Richterin Gräfin von Keyserlinck und das Oberlandesgericht Brandenburg den Vortrag von RA Pietruck zu konkreten Anhaltspunkten für Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung einfach übergangen. Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Auch bei standardisierten Messverfahren müssen die Fachgerichte sich mit dem substantiierten Vortrag der Betroffenen auseinandersetzen.

(VerfG Bbg, Beschluss vom 18.03.2022, Az.: VfGBbg 54/21)

23.09.2021

Hanseatisches Oberlandesgericht zur Verwirkung von Vertragsstrafen im Urheberrecht

Mit Urteil vom 23. September 2021 ist das Oberlandesgericht Hamburg in der Berufungsinstanz dem Vortrag von RA Pietruck gefolgt und hat die Haftung eines Verlags für das Fehlverhalten von Amazon bei der Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung festgestellt. Der Verlag hatte eine Sammlung von Werken der Weltliteratur, die als Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießt, systematisch durch den Vertrieb von Books-on-demand uns eBooks über Amazon und die eigene Internetseite ausgewertet, ohne die erforderliche Zustimmung des von RA Pietruck vertretenen Rechteinhabers einzuholen. Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sammlung wurde aber von Amazon wieder in den Vertrieb genommen, weil dort die Dateien nicht gelöscht worden waren. Das OLG Hamburg urteilte, es komme nicht darauf an, ob der Verlag seinen Prüf- und Handlungspflichten hinreichend nachgekommen sei, weil jedenfalls ein Verschulden von Amazon vorliege und Amazon als Erfüllungsgehilfe des Verlags im Vertrieb und damit auch für die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzusehen sei. Diese Feststellung ist in dieser Klarheit neu in der Rechtsprechung.

(OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2021, Az.: 5 U 92/18)

8.02.2018

Oberlandesgericht München zum Recht auf Gegenschlag im Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht München ein Urteil des Landgerichts München II aufgehoben, mit dem ein von RA Pietruck vertretenes Unternehmen zur Unterlassung einer kritischen Äußerung über einen Wettbewerber verurteilt worden war. Konkret ging es um den Vorwurf, der Wettbewerber arbeite mit gesetzeswidrigen Methoden. Zuvor hatte der Geschäftsführer des Wettbewerbers mit drastischen Formulierungen auf seinem YouTube-Kanal die Mandantin von RA Pietruck angegriffen. Unter diesen Umständen stehe der Mandantin ein „Recht zum Gegenschlag“ zu, urteilte das Gericht. Das Gebot der Sachlichkeit im Wettbewerbsverhältnis rücke in solchen Fällen gegenüber der Meinungsfreiheit, die auch Unternehmen zusteht, in den Hintergrund. Damit ist das Gericht dem Vortrag von RA Pietruck gefolgt.

(OLG München, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 29 U 338/17)

15.03.2017

Thüringer Oberlandesgericht zum Kunstbegriff

Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 15. März 2017 einer sozialen Plastik den Schutz als Kunstwerk zuerkannt.

RA Marko Pietruck hat in diesem Rechtsstreit einen Psychologen und Künstler vertreten, der den „Berg der Wünsche“ erfunden hat: Die Mitwirkenden werden aufgefordert, mit einem Porzellanstück auf eine in die Landschaft hineinragende Abwurfplattform zu treten, das Porzellan von dort in die Tiefe hinunterzuwerfen und sich dabei auf einen persönlichen Wunsch zu konzentrieren. Das zerborstene Porzellan sowie die damit assoziierten und miteinander verbundenen Wünsche sollen einen „Berg der Wünsche“ im Sinne eines Kraftortes bilden.

Der Künstler hatte dieses Werk der Stiftung Leuchtenburg präsentiert, damit es auf der Leuchtenburg in Seitenroda bei Weimar realisiert werden kann. Die Stiftung lehnte zunächst ab, baute dann aber einen „Steg der Wünsche“, von dem aus man im Rahmen der Ausstellung „Porzellanwelten“ Porzellan hinabwerfen und sich etwas wünschen darf sowie eine Auffangplattform, auf dem sich die zerborstenen Porzellanstücke zu einem kleinen Berg aufhäuften. Es wurde sogar Werbung dafür mit der Bezeichnung „Berg der Wünsche“ gemacht. Den Urheber hatte man allerdings nicht gefragt. Das sah das Oberlandesgericht Jena als Rechtsverletzung an und folgte damit dem Vortrag von RA Pietruck.

Zwar ist in der Rechtsprechung schon gelegentlich festgestellt worden, dass auch Aktionskunst urheberrechtlich geschützt sein kann. So wurde einem im Jahr 1978 aufgeführten Bühnenhappening des Künstlers Wolf Vostell der Urheberschutz zugesprochen, bei dem das Bild „Der Heuwagen“ von Hieronymus Bosch durch Aktionen der Mitwirkenden nachgestellt wurde (BGH GRUR 1985, 529 – Happening). Auch eine Beuys-Aktion, die 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens stattfand, wurde Ende 2011 grundsätzlich für urheberschutzfähig gehalten (OLG Düsseldorf GRUR 2012, 173).

Neu an der Entscheidung des OLG Jena ist nun die Öffnung des juristischen Kunstbegriffs für ein Werk, das zwar auf den Handlungsanweisungen des Künstlers beruht, an dessen Ausführung der Künstler aber selbst nicht beteiligt ist. Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, denn sie erkennt an, dass sich der Kunstbegriff weiterentwickelt hat.

(OLG Jena, Urteil v. 15.03.2017, Az.: 2 U 361/16)

Ergänzung:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Stiftung Leuchtenburg wurde vom Bundesgerichtshof zur

ückgewiesen (BGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: I ZR 49/17)

09.07.2015

Bundesgerichtshof zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch Einbettung auf der eigenen Website mittels Framing

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurden, im Wege des Framing in seine eigene Internetseite einbindet. Damit ist das Gericht der Argumentation der von RA Pietruck vertretenen Partei gefolgt.

Das Oberlandesgericht München war in der Berufungsinstanz der Auffassung, es liege keine Rechtsverletzung vor, weil die Gegenpartei den Film nicht auf ihrem eigenen Server zum Abruf bereitgehalten hatte. Der Bundesgerichtshof sieht Framing zwar nicht als öffentliche Zugänglichmachung an, erkannte aber eine Verletzung eines unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe.

Zuvor hatte der BGH im Rahmen des von RA Pietruck geführten Prozesses dem Europäischen Gerichtshof die Vorlagefrage gestellt, ob Framing unter den Umständen dieses Falles eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellt. Der EuGH verneinte diese Frage, führte aber zur Begründung an, der Rechteinhaber könne Framing nicht verbieten, wenn das Werk, an dem er die Rechte hält, mit seiner Zustimmung ins Internet gestellt worden ist. Folgerichtig stellte der BGH nun fest, dass es für die Entscheidung des Falles darauf ankommt, ob der Rechteinhaber der ursprünglichen Wiedergabe zugestimmt hat.

Das Urteil des OLG München wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 9.7.2015, AZ: I ZR 46/12)

17.11.2014

Bundesgerichtshof zur Wiedergabe von geschützten Werken als Beiwerk

Der Bundesgerichtshof hat für Klarheit in einer Frage gesorgt, die bislang kaum die Gerichte beschäftigt hat, obwohl sie von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Ein Künstler hatte einem Möbelhaus ein Gemälde für eine Ausstellung seiner Werke zur Verfügung gestellt. Nach der Ausstellung bemerkte der Künstler, dass sein Gemälde in einem Katalog des Möbelhauses und auf dessen Website abgebildet war. Ein Hinweis auf die Urheberschaft am Bild fehlte. Hierin sah der Künstler eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.

In der ersten und zweiten Instanz blieb die Klage erfolglos. Zwar wurde eine Verletzung des Verbreitungsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung bejaht. Die Instanzgerichte stuften das Gemälde aber als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG ein. Nach dieser Schrankenregelung sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von fremden Werken zulässig, sofern sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand anzusehen sind.

Der BGH verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Dabei stellte er klar, dass § 57 UrhG auch die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfasst, aber als Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen ist. Zudem wurde der „eigentliche Gegenstand“ eng definiert. In diesem Fall war das die Fotografie selbst und nicht der Möbelkatalog oder der Internetauftritt des Möbelhauses insgesamt. Danach sei die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach das Gemälde keinen Einfluss auf den Eindruck des Hauptgegenstandes habe, nicht haltbar. Nicht mehr unwesentlich sei ein Werk jedenfalls, wenn es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist. Dem Gemälde komme eine nicht nur unerhebliche ästhetische Wirkung im Rahmen der Fotografie zu. Da das Gemälde vom Betrachter auch als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen werde, komme es auf eine mögliche Austauschbarkeit mit anderen Kunstgegenständen nicht an.

Das einzige Urteil zu § 57 UrhG, das in der Begründung des BGH zitiert wird, stammt vom Oberlandesgericht München (OLG München ZUM-RD 2008, 554). Rechtsanwalt Pietruck war an dem damaligen Verfahren als Prozessvertreter des Urhebers beteiligt. Das OLG München urteilte damals noch zu Gunsten des Verwerters.

Das Urteil des BGH stärkt nun die Rechte der Urheber. Die Entscheidung dürfte für Fotografen und Filmproduzenten von besonderer Bedeutung sein. Man denke nur an die Inneneinrichtung der Wohnung eines Täters, die in einem „Tatort“ gezeigt wird.

(BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13)

22.01.2013

Angemessene Beteiligung von Teilnehmern von „The Voice of Gerrmany“

Das Landgericht München I ist der Auffassung, die Klage einer Sängerin, die an der TV-Talentshow „The Voice of Germany“ teilgenommen hat, auf angemessene Beteiligung an den Werbe- und Verwertungserlösen habe Aussicht auf Erfolg. Die Sängerin, die von Rechtsanwalt Marko Pietruck vertreten wird, hatte Prozesskostenhilfe für eine Auskunfts- und Beteiligungsklage beantragt, weil sie durch ihren Auftritt wesentlich zum Erfolg der Sendung beigetragen hatte und auch auf den vom Sender ins Netz gestellten Internetseiten zeitweise die beliebteste Künstlerin war, welche die meisten Klicks auf ihr Video erhalten hatte. Der Sender hat dadurch nicht nur Werbeeinnahmen erzielt, sondern die Auftritte der Künstler auch in Form von mehreren DVDs zweitverwertet. Die Sängerin hat weder für ihren Auftritt noch für die weitere Verwertung irgendein Entgelt erhalten. Sie hat nun Auskunft und Beteiligung an den Werbe- und Verwertungserlösen gemäß § 32a UrhG geltend gemacht. Das Landgericht München I hat dem Prozesskostenhilfeantrag stattgegeben.

(LG München I, Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 37 O 22231/12)

Nachtrag: der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt

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